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Arbeitszeitrichtlinie

Er urteilte zur Regelung des bezahlten Jahresurlaubs gemäß Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, der im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta auszulegen sei und jedem Arbeitnehmer das Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub zuspricht.

In dem vom Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegten Fall ging es um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland, der vorsieht, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nach dem Manteltarifvertrag nur tatsächlich erbrachte Stunden; Urlaubstage nicht.

Ein Leiharbeiter hatte gegen diese Regelung geklagt. Im August 2013 hatte er an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.

Der EuGH entschied, dass Regelungen in Tarifverträgen, nach denen genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt wird, gegen europäisches Recht verstoßen. Die in Rede stehenden Bestimmungen könnten den Arbeitnehmer davon abhalten, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht hat, bezahlten Urlaub zu nehmen.

Mit Bezug auf Artikel 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie führte der EuGH aus, dass es Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub sei, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und Gesundheit zu schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die die Arbeitnehmer davon abhalten könne, dieses Recht auszuüben, verstoße gegen dieses Ziel.

 

Bei Fragen zum Jahresurlaub und zur Arbeitszeitrichtlinie stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Dr. Susen Wahl und Michael Wahl

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