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Beschränkung des Zeitraums des Versorgungsausgleichs bei einer langen Trennungszeit

"Eine lange Trennungszeit kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen."

 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –

 


"Angesichts der 13 Jahre (2006 bis 2019) andauernden Trennung im Verhältnis zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 28 Jahren (1978 bis 2006) steht die knapp die Hälfte der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dieser (vgl. OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; BeckOGK/Maaß, 1.2.2022, VersAusglG § 27 Rn. 58.1). Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 60). In diesen Fällen ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des Trennungsjahres (BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 62)."
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –, Rn. 49, juris)

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