Blogbeitrag
Disziplinarrecht
Gegenstand der Klage: Ist es bereits ein Dienstvergehen, wenn ein Beamter den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Verweis auf § 4 Absatz 1 RuStAG 1913 beim Bezirksamt stellt ?
Im Ergebnis lehnte die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Urteil vom 28. Mai 2021 die Klage ab.
„Die Angabe des Beklagten „RuStAG 1913“ kann hingegen auch nur das tatsächlich von 1913 stammende Gesetz in der zum Zeitpunkt seiner Geburt im Jahr XXXX maßgeblichen Fassung meinen. (gleiche Zitierweise etwa auch – für den Zeitpunkt einer Beschwerdeführerin im Jahr 1967 – durch das BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Mai 2020 – 2 BvR 2628/18, juris Rn. 36)“
Außerdem spielte die Motivation des Beamten bei der Stellung des Antrages eine Rolle. Dabei war insbesondere die Familienhistorie sowie das entsprechende Interesse des Beklagten zu berücksichtigen.
Allerdings gilt folgender Grundsatz:
„Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend "Königreich Bayern" angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) "Stand 1913" bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.“
(BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2021 – 2 A 7/21 –, juris)
Insbesondere Beamte sollten einen Antrag auf einen Staatsangehörigkeitsausweis immer nur dann stellen, wenn ein objektives Interesse bzw. ein objektiver Zweck nachweisbar ist.
Bei Fragen zum Staatsangehörigkeitsausweis oder zum Disziplinarrecht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Dr. Susen Wahl und Michael Wahl
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